Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1Artikel 3, Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Text
Artikel 3
§ 1.Paragraph eins,
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2024 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt: Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2024 an die Stelle der im Paragraph 5, Absatz eins, BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:
in Stufe 1 statt 175,00 € mit 192,00 €,
in Stufe 2 statt 322,70 € mit 354,00 €,
in Stufe 3 statt 502,80 € mit 551,60 €,
in Stufe 4 statt 754,00 € mit 827,10 €,
in Stufe 5 statt 1 024,20 € mit 1 123,50 €,
in Stufe 6 statt 1 430,20 € mit 1 568,90 €,
in Stufe 7 statt 1 879,50 € mit 2 061,80 €.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259564